Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
3. Verwaltung und Öffentlichkeitsbereich mit Generaldirektion
Generaldirektion
§ 10.Paragraph 10,
Die Generaldirektorin/der Generaldirektor führt die Geschäfte und vertritt das NHM nach außen. Ihr/Ihm obliegt bei ihrer/seiner Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht einer/eines ordentlichen Geschäftsfrau/Geschäftsmannes. Sie/Er ist für alle Belange des NHM verantwortlich. Ihr/Ihm unterstehen alle personellen, organisatorischen, finanziellen und museologischen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht aus sämtlichen Bereichen des NHM. Ihr/Ihm obliegen die Gesamtkoordination, die Formulierung der Grundsätze der Geschäftspolitik des NHM, der wissenschaftlichen und sammlungspolitischen Ziele und Schwerpunkte gemäß § 3 Abs. 1 und 3, der Gestaltung des Publikums- und Schaubereiches sowie der thematischen Ausstellungsschwerpunkte. Änderungen in der Raumnutzung und Themenverteilung im Bereich der Dauerausstellung fallen in die Kompetenz der Generaldirektion. Ebenso obliegt ihr/ihm die Organisations- und Personalentwicklung sowie der Aufbau und die Führung eines adäquaten Rechnungswesens und internen Kontrollsystems. Der Generaldirektorin/Dem Generaldirektor obliegt weiters die Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber dem Kuratorium in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Bei der Durchführung dieser Aufgaben unterstützen sie/ihn die Stellvertreterin/der Stellvertreter, die einzelnen Abteilungen und die Verwaltung. Die Generaldirektorin/der Generaldirektor führt die Geschäfte und vertritt das NHM nach außen. Ihr/Ihm obliegt bei ihrer/seiner Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht einer/eines ordentlichen Geschäftsfrau/Geschäftsmannes. Sie/Er ist für alle Belange des NHM verantwortlich. Ihr/Ihm unterstehen alle personellen, organisatorischen, finanziellen und museologischen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht aus sämtlichen Bereichen des NHM. Ihr/Ihm obliegen die Gesamtkoordination, die Formulierung der Grundsätze der Geschäftspolitik des NHM, der wissenschaftlichen und sammlungspolitischen Ziele und Schwerpunkte gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3, der Gestaltung des Publikums- und Schaubereiches sowie der thematischen Ausstellungsschwerpunkte. Änderungen in der Raumnutzung und Themenverteilung im Bereich der Dauerausstellung fallen in die Kompetenz der Generaldirektion. Ebenso obliegt ihr/ihm die Organisations- und Personalentwicklung sowie der Aufbau und die Führung eines adäquaten Rechnungswesens und internen Kontrollsystems. Der Generaldirektorin/Dem Generaldirektor obliegt weiters die Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber dem Kuratorium in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Bei der Durchführung dieser Aufgaben unterstützen sie/ihn die Stellvertreterin/der Stellvertreter, die einzelnen Abteilungen und die Verwaltung.
Schlagworte
Publikumsbereich, Organisationsentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40037961