Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.2003 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.200301.12.2009 BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 488/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Abteilung Profit Center

Paragraph 13,

Das NHM ist gemäß der internationalen Museumsdefinition in seiner Gesamtheit eine Non-profit-Organisation. Die Abteilung Profit Center ist zuständig für Aktivitäten, die zur nachhaltigen Erhöhung des Eigendeckungsbeitrags des NHM gemäß Paragraph 3, Ziffer 9 und zu einer hohen Attraktivität des NHM führen sollen. Sie verfolgt einschlägige Entwicklungen in anderen Museen und Ausstellungshäusern im In- und Ausland und sondiert Kooperationsmöglichkeiten. Sie erstellt, gegebenenfalls unter Beiziehung externer Experten, betriebswirtschaftliche Konzepte und setzt diese, nach Genehmigung durch die Geschäftsführung, um. Die Abteilung Profit Center ist verantwortlich für ein professionelles, kunden- und serviceorientiertes sowie qualitativ ansprechendes Angebot beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Museumsshops, wie Errichtung, Betrieb, Gestaltung und Marketing;
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Verlags, wie Entwicklung, Realisierung, Vertrieb und Vermarktung von Druckprojekten sowie die entgeltliche Überlassung von Bild-, Repro- und Lizenzrechten;
  3. Ziffer 3
    Entwicklung, Vertrieb und Vermarktung sonstiger Produkte und Dienstleistungen, vor allem im Zusammenhang mit den eigenen Sammlungsbeständen oder Sonderausstellungen;
  4. Ziffer 4
    entgeltliche Leistungen der Werkstätten und im Bereich Restaurierung für Dritte;
  5. Ziffer 5
    Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten;
  6. Ziffer 6
    Zusammenarbeit mit anderen Betriebsgesellschaften, beispielsweise Restaurant- und Cafebetrieb.

Schlagworte

Inland, Bildrechte, Reprorechte, Restaurantbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20002372

Dokumentnummer

NOR40037964