Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Abteilung Profit Center
§ 13.Paragraph 13,
Das NHM ist gemäß der internationalen Museumsdefinition in seiner Gesamtheit eine Non-profit-Organisation. Die Abteilung Profit Center ist zuständig für Aktivitäten, die zur nachhaltigen Erhöhung des Eigendeckungsbeitrags des NHM gemäß § 3 Z 9 und zu einer hohen Attraktivität des NHM führen sollen. Sie verfolgt einschlägige Entwicklungen in anderen Museen und Ausstellungshäusern im In- und Ausland und sondiert Kooperationsmöglichkeiten. Sie erstellt, gegebenenfalls unter Beiziehung externer Experten, betriebswirtschaftliche Konzepte und setzt diese, nach Genehmigung durch die Geschäftsführung, um. Die Abteilung Profit Center ist verantwortlich für ein professionelles, kunden- und serviceorientiertes sowie qualitativ ansprechendes Angebot beispielsweise in folgenden Bereichen: Das NHM ist gemäß der internationalen Museumsdefinition in seiner Gesamtheit eine Non-profit-Organisation. Die Abteilung Profit Center ist zuständig für Aktivitäten, die zur nachhaltigen Erhöhung des Eigendeckungsbeitrags des NHM gemäß Paragraph 3, Ziffer 9 und zu einer hohen Attraktivität des NHM führen sollen. Sie verfolgt einschlägige Entwicklungen in anderen Museen und Ausstellungshäusern im In- und Ausland und sondiert Kooperationsmöglichkeiten. Sie erstellt, gegebenenfalls unter Beiziehung externer Experten, betriebswirtschaftliche Konzepte und setzt diese, nach Genehmigung durch die Geschäftsführung, um. Die Abteilung Profit Center ist verantwortlich für ein professionelles, kunden- und serviceorientiertes sowie qualitativ ansprechendes Angebot beispielsweise in folgenden Bereichen:
Angelegenheiten des Museumsshops, wie Errichtung, Betrieb, Gestaltung und Marketing;
Angelegenheiten des Verlags, wie Entwicklung, Realisierung, Vertrieb und Vermarktung von Druckprojekten sowie die entgeltliche Überlassung von Bild-, Repro- und Lizenzrechten;
Entwicklung, Vertrieb und Vermarktung sonstiger Produkte und Dienstleistungen, vor allem im Zusammenhang mit den eigenen Sammlungsbeständen oder Sonderausstellungen;
entgeltliche Leistungen der Werkstätten und im Bereich Restaurierung für Dritte;
Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten;
Zusammenarbeit mit anderen Betriebsgesellschaften, beispielsweise Restaurant- und Cafebetrieb.
Schlagworte
Inland, Bildrechte, Reprorechte, Restaurantbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40037964