Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
2. Supportbereich
Abteilung für Ausstellung und Bildung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Abteilung für Ausstellung und Bildung ist für die Ausstellungsorganisation sowie für das Führungswesen in den Schausammlungen und im Sonder- und Ausstellungsbereich des NHM zuständig, auch für Ausstellungen in anderen Räumlichkeiten, Museen oder Ausstellungshäusern innerhalb oder außerhalb Österreichs. Entscheidungen über Leihgaben aus den Sammlungen des NHM fallen grundsätzlich in die Verantwortlichkeit der Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren. Im Falle eines Konfliktes zwischen der für die Sammlung zuständigen Abteilung und der Abteilung für Ausstellung und Bildung entscheidet die/der Geschäftsführer/in.
(2)Absatz 2,Der Abteilung für Ausstellung und Bildung obliegt es, mit der Museumspädagogik für ausreichend geschultes Führungspersonal ebenso zu sorgen, wie für eine termin- und öffentlichkeitsgerechte Durchführung von qualitätsvollem Führungsprogramm.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40037958