Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Slotkoordinationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 155/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Koordinierungspflichten
§ 6. (1) Auf den gemäß § 3 Abs. 1 für koordiniert erklärten Flughäfen hat der Halter eines Luftfahrzeugs alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr dem Flugplankoordinator Österreich anzumelden.Paragraph 6, (1) Auf den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für koordiniert erklärten Flughäfen hat der Halter eines Luftfahrzeugs alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr dem Flugplankoordinator Österreich anzumelden.
(2)Absatz 2,Auf den gemäß § 3 Abs. 2 für vollständig koordiniert erklärten FlughäfenAuf den gemäß Paragraph 3, Absatz 2, für vollständig koordiniert erklärten Flughäfen
hat der Halter eines Flugzeugs für alle beabsichtigten Starts oder Landungen von Flügen im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr Zeitnischen zur Zuweisung beim Flugplankoordinator Österreich zu beantragen;
dürfen Starts oder Landungen eines Fluges im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr ohne zugewiesene Zeitnischen nicht durchgeführt werden;
ist der Halter eines Flugzeuges verpflichtet, nicht für Flüge im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr genutzte Zeitnischen dem Flugplankoordinator Österreich unverzüglich zurückzugeben.
Schlagworte
Linienflugverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR40039423