Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 30.12.2002 — BGBl. III Nr. 10/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute30.12.2002 BGBl. III Nr. 10/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2003,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

30.12.2002BGBl. III Nr. 10/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist von 6.12.2023 bis auf weiteres als suspendiert anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2023,).

Text

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. Ziffer eins, Litera a
    Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden;
  2. Litera b
    diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
    1. Litera i
      ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
    2. Sub-Litera, i, i
      nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  3. Ziffer 2, Litera a
    Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden;
  4. Litera b
    diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

Ziffer 3 Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

20002582

Dokumentnummer

NOR40039593