Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 30.12.2002 — BGBl. III Nr. 10/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute30.12.2002 BGBl. III Nr. 10/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2003,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

30.12.2002BGBl. III Nr. 10/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist von 6.12.2023 bis auf weiteres als suspendiert anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2023,).

Text

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

20002582

Dokumentnummer

NOR40039594