Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 162/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200331.12.2008 BGBl. II Nr. 162/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 162/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,

Text

Maßnahmen zur Zielerreichung

Frauenförderung

Paragraph 2, (1) Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen.

  1. Absatz 2,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, insbesondere der Frauenförderungsplan, von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 3,Die Kommunikation der Frauen untereinander über ihre spezifischen Probleme und der Aufbau von Informationsnetzwerken sind im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten zu unterstützen.
  3. Absatz 4,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der/des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009

Gesetzesnummer

20002585

Dokumentnummer

NOR40039615