Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 32/2003 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Die Regierung verpflichtet sich, die Kosten für den Posten, die entsprechend den Personalvorschriften und -verordnungen der Vereinten Nationen für seinen Inhaber anfallen, zuzüglich 14% Verwaltungskosten zur Hälfte zu finanzieren. Die Höhe dieses Beitrages beträgt für das Jahr 2002 insgesamt 29 000 €.
(2)Absatz 2,Die Regierung wird keinerlei Einfluss auf die Wahl des Inhabers des Postens sowie auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben ausüben.
Schlagworte
Personalverordnung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
NOR40040169