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Art. 5

Fassungen
01.01.2002 bis 29.06.2026 — BGBl. III Nr. 32/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.200229.06.2026 BGBl. III Nr. 32/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. III Nr. 32/2003

Außerkrafttretensdatum

29.06.2026aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel römisch fünf

  1. Absatz eins,Die Bezahlung des Kostenbeitrages gemäß Artikel römisch zwei erfolgt jährlich.
  2. Absatz 2,Die erste Zahlung erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens. Für die Folgejahre erfolgt die Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Vorlage Vorjahresabrechnung gemäß Absatz 4,
  3. Absatz 3,Der in Artikel römisch zwei Absatz eins, für 2002 genannte Kostenbeitrag erhöht sich in den Folgejahren entsprechend der für den Standort Wien vorgesehenen tatsächlichen Zahlungen gemäß den Personalvorschriften und -verordnungen der Vereinten Nationen, die der Regierung bekannt gegeben werden.
  4. Absatz 4,UNHCR unterbreitet dem BMI bis spätestens 31. März des Folgejahrs eine Abrechnung aller im Zusammenhang mit dem Inhaber des Postens gemäß den internen Regelungen der Organisation durchgeführten Zahlungen. Ein positiver Saldo der von der Regierung geleisteten Zahlung wird der Zahlung der Regierung für das Folgejahr gemäß Artikel römisch fünf Absatz 2, gutgeschrieben.

Schlagworte

Personalverordnung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20002636

Dokumentnummer

NOR40040172