Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 32/2003 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Die Bezahlung des Kostenbeitrages gemäß Artikel II erfolgt jährlich.Die Bezahlung des Kostenbeitrages gemäß Artikel römisch zwei erfolgt jährlich.
(2)Absatz 2,Die erste Zahlung erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens. Für die Folgejahre erfolgt die Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Vorlage Vorjahresabrechnung gemäß Abs. 4.Die erste Zahlung erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens. Für die Folgejahre erfolgt die Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Vorlage Vorjahresabrechnung gemäß Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der in Artikel II Abs. 1 für 2002 genannte Kostenbeitrag erhöht sich in den Folgejahren entsprechend der für den Standort Wien vorgesehenen tatsächlichen Zahlungen gemäß den Personalvorschriften und -verordnungen der Vereinten Nationen, die der Regierung bekannt gegeben werden.Der in Artikel römisch zwei Absatz eins, für 2002 genannte Kostenbeitrag erhöht sich in den Folgejahren entsprechend der für den Standort Wien vorgesehenen tatsächlichen Zahlungen gemäß den Personalvorschriften und -verordnungen der Vereinten Nationen, die der Regierung bekannt gegeben werden.
(4)Absatz 4,UNHCR unterbreitet dem BMI bis spätestens 31. März des Folgejahrs eine Abrechnung aller im Zusammenhang mit dem Inhaber des Postens gemäß den internen Regelungen der Organisation durchgeführten Zahlungen. Ein positiver Saldo der von der Regierung geleisteten Zahlung wird der Zahlung der Regierung für das Folgejahr gemäß Artikel V Abs. 2 gutgeschrieben.UNHCR unterbreitet dem BMI bis spätestens 31. März des Folgejahrs eine Abrechnung aller im Zusammenhang mit dem Inhaber des Postens gemäß den internen Regelungen der Organisation durchgeführten Zahlungen. Ein positiver Saldo der von der Regierung geleisteten Zahlung wird der Zahlung der Regierung für das Folgejahr gemäß Artikel römisch fünf Absatz 2, gutgeschrieben.
Schlagworte
Personalverordnung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
NOR40040172