Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines gemeinsamen Kontaktbüros -
Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 83/2003 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 75/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,An der Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce wird auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik ein gemeinsames Kontaktbüro errichtet.
(2)Absatz 2,Die Zone für die zuständigen österreichischen Bediensteten in dem auf der Westseite der slowakischen Grenzübergangsstelle befindlichen Gebäude umfasst:
zwei (2) Kanzleiräume, einen (1) Vorraum, zwei (2) Diensträume im ersten Stock,
die Sozialräumlichkeiten im ersten Stock,
den Schulungsraum samt angeschlossener Küche im zweiten Stock,
die Parkplätze vor dem Gebäude des Grenzüberganges auf der westlichen Seite sowie auch die gemeinsamen Räumlichkeiten des Gebäudes, welche zum Zutritt in die zugeteilten Diensträume dienen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008
Dokumentnummer
NOR40042504