Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78aParagraph 78 a
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§. 78a.Paragraph 78 a,
Die Bestimmungen des §. 78 finden auch auf diejenigen Hilfsarbeiter Anwendung, welche außerhalb der Werkstätten für Gewerbsinhaber die zu deren Gewerbsbetriebe nöthigen Ganz- und Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Consumenten ein Gewerbe zu machen.Die Bestimmungen des Paragraph 78, finden auch auf diejenigen Hilfsarbeiter Anwendung, welche außerhalb der Werkstätten für Gewerbsinhaber die zu deren Gewerbsbetriebe nöthigen Ganz- und Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Consumenten ein Gewerbe zu machen.
Schlagworte
Gewerbeinhaber, Gewerbebetrieb, Ganzfabrikat, Waren, Konsument
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR40042588