Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78bParagraph 78 b
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§. 78b.Paragraph 78 b,
Die rücksichtlich der Gewerbsinhaber in den §§. 78 und 78a getroffenen Bestimmungen finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Factoren der Gewerbsinhabern, sowie auf andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäfte eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.Die rücksichtlich der Gewerbsinhaber in den Paragraphen 78 und 78 a getroffenen Bestimmungen finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Factoren der Gewerbsinhabern, sowie auf andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäfte eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.
Schlagworte
Gewerbeinhaber, Familienmitglied, Faktor, Werkmeister
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR40042589