Rechtstracker.at

§ 78d

Fassungen
ab 01.01.1936 — BGBl. Nr. 548/1935
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 78d heute01.01.1936 BGBl. Nr. 548/1935

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1935,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1936BGBl. Nr. 548/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 78 d,

Folgen der Nicht-Barzahlungen an Hilfsarbeiter.

Hilfsarbeiter, deren Forderungen entgegen den Vorschriften der Paragraphen 78, 78 a und 78 b anders als durch Barzahlung berichtigt wurden, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in barem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Soweit das an Zahlungsstatt Gegebene bei dem Empfänger vorhanden ist, oder dieser daraus noch bereichert erscheint, fällt dasselbe oder dessen Werth der Krankenkasse zu die zur Durchführung der Krankenversicherung der Hilfsarbeiter gesetzlich berufen ist.

Schlagworte

Bargeld

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042591