Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78eParagraph 78 e
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§. 78e.Paragraph 78 e,
Nichtklagbarkeit der Forderungen für creditirte Waaren.
Forderungen für Gegenstände oder Waaren, welche ungeachtet des in den §§. 78, 78a und 78b enthaltenen Verbotes den Hilfsarbeitern creditirt wurden, können von Gewerbsinhabern und den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder in anderer Weise geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar entstanden sind oder mittelbar erworben wurden.Forderungen für Gegenstände oder Waaren, welche ungeachtet des in den Paragraphen 78, 78 a und 78 b enthaltenen Verbotes den Hilfsarbeitern creditirt wurden, können von Gewerbsinhabern und den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder in anderer Weise geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar entstanden sind oder mittelbar erworben wurden.
Dagegen fallen dergleichen Forderungen den im §. 78d bezeichneten Anstalten für ihre gesetzlichen Zwecke zu.Dagegen fallen dergleichen Forderungen den im Paragraph 78 d, bezeichneten Anstalten für ihre gesetzlichen Zwecke zu.
Schlagworte
Waren, Gewerbeinhaber, Beteiligter
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR40042592