Rechtstracker.at

§ 83

Fassungen
ab 08.06.1885 — RGBl. Nr. 22/1885
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 83 heute08.06.1885 RGBl. Nr. 22/1885

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

08.06.1885RGBl. Nr. 22/1885

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 83,

Durch das Aufhören des Gewerbsbetriebes oder durch den Tod des Hilfsarbeiters erlischt das Arbeitsverhältnis von selbst.

Doch ist im Falle der vorzeitigen Entlassung des Hilfsarbeiters, sei es in Folge freiwilligen Aufgebens des Gewerbes oder in Folge einer Verschuldens des Gewerbsinhabers oder eines diesen treffenden Zufalls der Hilfsarbeiter berechtigt, für den Entgang der Kündigungsfrist Schadloshaltung zu beanspruchen.

Schlagworte

Gewerbebetrieb, Gewerbeinhaber

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042595