Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§. 84.Paragraph 84,
Wenn der Gewerbsinhaber ohne einen gesetzlich zulässigen Grund (§§. 82 und 101) einen Hilfsarbeiter vorzeitig entläßt oder durch Verschulden von seiner Seite dem letzteren Grund zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt (§. 82a), so ist er verpflichtet dem Hilfsarbeiter den Lohn und die sonst vereinbarten Genüsse für die ganze Kündigungsfrist, beziehungsweise für den noch übrigen Theil der Kündigungsfrist zu vergüten.Wenn der Gewerbsinhaber ohne einen gesetzlich zulässigen Grund (Paragraphen 82 und 101) einen Hilfsarbeiter vorzeitig entläßt oder durch Verschulden von seiner Seite dem letzteren Grund zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt (Paragraph 82 a,), so ist er verpflichtet dem Hilfsarbeiter den Lohn und die sonst vereinbarten Genüsse für die ganze Kündigungsfrist, beziehungsweise für den noch übrigen Theil der Kündigungsfrist zu vergüten.
Schlagworte
Gewerbeinhaber, Teil
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR40042596