Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 42/1919RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 42/1919
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§. 86.Paragraph 86,
Wenn ein Hilfsarbeiter ohne gesetzlich zulässigen Grund (§§ 82 und 101) das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflöst, so haftet für den gemäß § 1162a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Hilfsarbeiter obliegenden Schadenersatz auch jener Gewerbeinhaber, der ihn zum Vertragsbruche verleitet hat oder ihn vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt oder in Arbeit behält.Wenn ein Hilfsarbeiter ohne gesetzlich zulässigen Grund (Paragraphen 82 und 101) das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflöst, so haftet für den gemäß Paragraph 1162 a, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Hilfsarbeiter obliegenden Schadenersatz auch jener Gewerbeinhaber, der ihn zum Vertragsbruche verleitet hat oder ihn vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt oder in Arbeit behält.
Schlagworte
vorzeitiger Austritt
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR40042597