Rechtstracker.at

§ 88

Fassungen
ab 01.09.1925 — BGBl. Nr. 277/1925
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 88 heute01.09.1925 BGBl. Nr. 277/1925

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.09.1925BGBl. Nr. 277/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 88,

Arbeiterverzeichnisse.

In jeder Gewerbsunternehmung ist über alle Hilfsarbeiter ein Verzeichnis in Buchform mit Angabe des Vor- und Zunamens, des Alters, der Heimatsgemeinde, der Gemeinde, welche die Ausweiskarte ausgestellt hat, des Eintrittes in die Gewerbsunternehmung, des Namens des Gewerbsinhabers, bei dem der Hilfsarbeiter zuletzt in Arbeit stand, der Verwendungsart im Gewerbe, der Krankencasse, welcher der Hilfsarbeiter angehört, und des Austrittes aus der Gewerbsunternehmung, zu führen und den behördlichen Organen auf jedesmaliges Verlangen vorzuweisen.

Die polizeilichen Meldungsvorschriften bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

Schlagworte

Gewerbeunternehmen, Gewerbeunternehmung, Vorname, Gewerbeinhaber, Krankenkasse

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042598