Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1925RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§. 88.Paragraph 88,
Arbeiterverzeichnisse.
In jeder Gewerbsunternehmung ist über alle Hilfsarbeiter ein Verzeichnis in Buchform mit Angabe des Vor- und Zunamens, des Alters, der Heimatsgemeinde, der Gemeinde, welche die Ausweiskarte ausgestellt hat, des Eintrittes in die Gewerbsunternehmung, des Namens des Gewerbsinhabers, bei dem der Hilfsarbeiter zuletzt in Arbeit stand, der Verwendungsart im Gewerbe, der Krankencasse, welcher der Hilfsarbeiter angehört, und des Austrittes aus der Gewerbsunternehmung, zu führen und den behördlichen Organen auf jedesmaliges Verlangen vorzuweisen.
Die polizeilichen Meldungsvorschriften bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
Schlagworte
Gewerbeunternehmen, Gewerbeunternehmung, Vorname, Gewerbeinhaber, Krankenkasse
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR40042598