Rechtstracker.at

§ 90

Fassungen
ab 08.06.1885 — RGBl. Nr. 22/1885
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90 heute08.06.1885 RGBl. Nr. 22/1885

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

08.06.1885RGBl. Nr. 22/1885

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 90,

Conventional-Geldstrafen.

Die Conventional-Geldstrafen, welchen die Hilfsarbeiter bei Uebertretungen der Arbeitsordnung unterworfen wurden, sowie deren Verwendung, sind in ein Verzeichnis einzutragen, dessen Einsichtnahme der Behörde und den Hilfsarbeitern offen steht, und dessen Vorlage an die Gewerbsbehörde zu erfolgen hat, wenn sich ein Hilfsarbeiter durch die Einhebung oder Verwendung der Conventional-Geldstrafe für beschwert erachtet.

Schlagworte

Konventionalstrafe, Konventionalgeldstrafe, Gewerbebehörde, Übertretung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042599