Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1968Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Abkommens Rechtshilfe in allen Strafverfahren zu leisten, die in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fallen.
(2)Absatz 2,Auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse findet dieses Abkommen keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40045209