Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 25.09.1968 — BGBl. Nr. 348/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute25.09.1968 BGBl. Nr. 348/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1968,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

25.09.1968BGBl. Nr. 348/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 2

Rechtshilfe wird nicht gewährt

(a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Staates ihrer Art nach nicht gerichtlich strafbar sind oder von diesem Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen oder als rein militärische strafbare Handlungen angesehen werden;

(b) wenn die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung des ersuchten Staates geeignet ist, die Hoheitsrechte, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder die Verfassungsrechtsordnung dieses Staates zu beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

20002942

Dokumentnummer

NOR40045210