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Art. 11

Fassungen
ab 25.09.1968 — BGBl. Nr. 348/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute25.09.1968 BGBl. Nr. 348/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1968,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

25.09.1968BGBl. Nr. 348/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der in einem der Vertragschließenden Staaten eine Vorladung erhalten hat und ihr Folge leistend vor den Justizbehörden des anderen Vertragschließenden Staates erscheint, darf dort wegen Handlungen oder Verurteilungen oder aus anderen, vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates eingetretenen Gründen weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
  2. Absatz 2,Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die in einem der Vertragschließenden Staaten eine Vorladung erhalten hat und ihr Folge leistend vor den Justizbehörden des anderen Vertragschließenden Staates erscheint, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen in der Vorladung nicht angeführter strafbarer Handlungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, wo die Vorladung bewirkt worden ist, oder aus anderen, vor dieser Abreise eingetretenen Gründen weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
  3. Absatz 3,Der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während dreißig Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

20002942

Dokumentnummer

NOR40045219