Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1968Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 12
Der ersuchte Staat übermittelt Auskünfte über Vorstrafen, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates für eine Strafsache erbeten werden, in dem Umfang, wie seine Justizbehörden sie in gleichartigen Fällen selbst erhalten könnten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40045220