Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1968Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen oder die ihnen beigefügten Schriftstücke müssen folgende Angaben enthalten:
die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, insbesondere Zeit und Ort der Begehung, seine rechtliche Würdigung und die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen,
soweit möglich, die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort,
gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Empfängers und die Art der zuzustellenden Schriftstücke.
(2)Absatz 2,Einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen sind eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der darauf gerichteten gerichtlichen Entscheidung sowie jener Aktenstücke anzuschließen, die Beweise zur Rechtfertigung der begehrten Maßnahmen darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40045212