Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 25.09.1968 — BGBl. Nr. 348/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute25.09.1968 BGBl. Nr. 348/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1968,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

25.09.1968BGBl. Nr. 348/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen oder die ihnen beigefügten Schriftstücke müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Absatz a,
      die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
    2. Absatz b,
      den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
    3. Absatz c,
      eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, insbesondere Zeit und Ort der Begehung, seine rechtliche Würdigung und die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen,
    4. Absatz d,
      soweit möglich, die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort,
    5. Absatz e,
      gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Empfängers und die Art der zuzustellenden Schriftstücke.
  2. Absatz 2,Einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen sind eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der darauf gerichteten gerichtlichen Entscheidung sowie jener Aktenstücke anzuschließen, die Beweise zur Rechtfertigung der begehrten Maßnahmen darstellen.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

20002942

Dokumentnummer

NOR40045212