Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 25.09.1968 — BGBl. Nr. 348/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute25.09.1968 BGBl. Nr. 348/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1968,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

25.09.1968BGBl. Nr. 348/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die in Vollziehung dieses Abkommens zu übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden Urkunden werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.
  2. Absatz 2,Diese Urkunden werden mit der Unterschrift und dem Amtssiegel eines Richters oder Beamten des Staates versehen, von dem sie ausgehen.
  3. Absatz 3,Urkunden, die nicht in französischer oder englischer Sprache gefaßt sind, wird eine Übersetzung in eine dieser Sprachen angeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

20002942

Dokumentnummer

NOR40045213