Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1968Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die in Vollziehung dieses Abkommens zu übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden Urkunden werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.
(2)Absatz 2,Diese Urkunden werden mit der Unterschrift und dem Amtssiegel eines Richters oder Beamten des Staates versehen, von dem sie ausgehen.
(3)Absatz 3,Urkunden, die nicht in französischer oder englischer Sprache gefaßt sind, wird eine Übersetzung in eine dieser Sprachen angeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40045213