Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1968Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 6
Die Rechtshilfeersuchen werden unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der ersuchten Staates erledigt. Einem ausdrücklichen Verlangen der ersuchenden Behörde, in bestimmter Weise zu verfahren, wird jedoch entsprochen, sofern ein solches Verfahren mit den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht unvereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40045214