Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1968Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 7
Die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen wird durch eine vom Empfänger datierte und unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Behörde über die Tatsache, die Art und die Zeit der Zustellung.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40045215