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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.2003 — BGBl. III Nr. 102/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.2003 BGBl. III Nr. 102/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Wolfurt (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2003,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2003BGBl. III Nr. 102/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung unterliegt im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Genehmigung der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei den anderen Vertragsparteien außer Kraft.

    GESCHEHEN in Wien, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 21. August 2003.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

20002976

Dokumentnummer

NOR40045671