Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Genehmigungsfreie Bauvorhaben
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, für nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie für nicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen sind eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen undFür nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, für nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie für nicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen sind eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, vorliegen und
die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oderdie Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, durchgeführt werden oder
es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20 nicht erforderlich ist.es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß Paragraph 20, nicht erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.Welche Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.
(3)Absatz 3,Für die Änderung eines Sicherheitsbauteiles ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn
diese Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Person gemäß § 20diese Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Person gemäß Paragraph 20
die Voraussetzungen für Sicherheitsbauteile gemäß Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt;die Voraussetzungen für Sicherheitsbauteile gemäß Kapitel römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt;
sich auf dieses Sicherheitsbauteil beschränkt;
keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Sicherheitsbauteile, auf Teilsysteme oder die Infrastruktur erwarten lässt;
keine Belange des Brandschutzes betrifft;
die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird;
das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird.das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, vorgenommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40209214