Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzsicherheiten-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 117/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Aufrechnung infolge Beendigung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn
über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder noch andauert und
die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.
(2)Absatz 2,Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die Aufrechnung infolge Beendigung ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung, ohne Versteigerung und ohne Wartefrist vorgenommen werden.
Schlagworte
Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR40122572