Rechtstracker.at

§ 9 FinSG

Fassungen
ab 18.11.2010 — BGBl. I Nr. 90/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute18.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 90/2010
§ 901.12.200317.11.2010 BGBl. I Nr. 117/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzsicherheiten-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

18.11.2010BGBl. I Nr. 90/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinSG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Aufrechnung infolge Beendigung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder noch andauert und
    2. Ziffer 2
      die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.
  2. Absatz 2,Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die Aufrechnung infolge Beendigung ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung, ohne Versteigerung und ohne Wartefrist vorgenommen werden.

Schlagworte

Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20003060

Dokumentnummer

NOR40122572