Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesinstitutes für
Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 621/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 621 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,
Text
Projektprogramm
§ 3. (1) Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG,Paragraph 3, (1) Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG,
die Pläne zur Entwicklung sowie Durchführung hochwertiger Veranstaltungen zwecks Aus- und Weiterbildung hauptberuflicher, nebenberuflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Erwachsenenbildung und im öffentlichen Bibliotheksbereich unter Beachtung ökonomischer Kriterien (insbesondere Optimierung des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses, Orientierung am öffentlichen Bedarf, effizienter Ressourceneinsatz) einzuhalten;
die Auslastung der Infrastruktur im Sinne eines kostendeckenden Wirtschaftsbetriebes beizubehalten und zu optimieren;
die Beteiligungen an Programmen der Europäischen Union und internationalen Kooperationen auszubauen;
an einer verbands- und länderübergreifenden Erwachsenenbildung-Entwicklungs- und Grundlagenarbeit gemäß den bildungspolitischen Zielen des Bundes und der Europäischen Union mitzuwirken;
das Weiterbildungsbewusstsein und die Auseinandersetzung zum Thema des "Lebensbegleitenden Lernens" durch Information und Beratung zu erhöhen und zu intensivieren;
die erforderlichen Managementverfahren (Ausbau des Qualitätsmanagement-Systems, ökonomischer Ressourceneinsatz, Orientierung am Bedarf und Markt, Kosten-Nutzenrechnung, Budgetmanagement und Mitarbeiterführung) entsprechend den Anforderungen anzupassen und anzuwenden;
den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren;
die Beibehaltung und Entwicklung einer bedarfsgerechten und funktionalen Infrastruktur auf der Basis eines Bau- und Einrichtungskonzeptes zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Absatz eins, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Schlagworte
Ausbildung, Kostenverhältnis, Entwicklungsarbeit, Baukonzept
Dokumentnummer
NOR40048767