Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat eine einfache rechnergestützte Kalkulation nach vorgegebenen Angaben zu umfassen, wobei folgende Berechnungen durchzuführen sind:Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat eine einfache rechnergestützte Kalkulation nach vorgegebenen Angaben zu umfassen, wobei folgende Berechnungen durchzuführen sind:
Flächen- und Längenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Prozent- und Proportionsrechnung,
Grundlegende Rechnungen aus der Maschinenkunde,
Rechnungen aus der Bauphysik.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Formeln, Tabellen und Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Flächenberechnung, Volumsberechnung, Prozentrechnung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009
Dokumentnummer
NOR40049242