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§ 11 EU-QuStG

Fassungen
28.04.2004 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 33/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1128.04.200431.12.2016 BGBl. I Nr. 33/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Quellensteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.04.2004BGBl. I Nr. 33/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016

Abkürzung

EU-QuStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artikel 17, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird vergleiche Paragraph 14,). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 14, Absatz 3 bis 5,

Text

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bei wirtschaftlichen Eigentümern, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Österreich haben, wird eine Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer im Sinne der Richtlinie 2003/48/EG ergeben könnte, nach den Absatz 2 und 3 vermieden.
  2. Absatz 2,Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit Quellensteuer belastet, so wird diese Quellensteuer auf die nach innerstaatlichem Recht von den Zinseinkünften zu erhebende Steuer angerechnet. Übersteigt der Betrag der im Mitgliedstaat der Zahlstelle einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so wird dieser Differenzbetrag dem wirtschaftlichen Eigentümer erstattet.
  3. Absatz 3,Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach der Richtlinie 2003/48/EG hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuern belastet und ist nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung der Quellensteuer vorgesehen, so erfolgt die Anrechnung einer solchen anderen Quellensteuer vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2,

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20003304

Dokumentnummer

NOR40051300