Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung als Kontrolleur
§ 10. (1) Die Zulassung als Kontrolleur ist durch das Stärkeunternehmen bei der AMA schriftlich zu beantragen. Ein derartiger Antrag hat den Namen, die Adresse, den Aufgabenbereich und die Position der in Frage kommenden Person im Stärkeunternehmen zu enthalten. Er ist sowohl durch diese Person, als auch durch das Stärkeunternehmen zu unterfertigen.Paragraph 10, (1) Die Zulassung als Kontrolleur ist durch das Stärkeunternehmen bei der AMA schriftlich zu beantragen. Ein derartiger Antrag hat den Namen, die Adresse, den Aufgabenbereich und die Position der in Frage kommenden Person im Stärkeunternehmen zu enthalten. Er ist sowohl durch diese Person, als auch durch das Stärkeunternehmen zu unterfertigen.
(2)Absatz 2,Die AMA kann die Zulassung von weiteren Bedingungen abhängig machen, und mit Auflagen verbinden, soweit es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaffenheit der Stärkekartoffeln erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR40051315