Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Widerruf der Zulassung
§ 11. Wird festgestellt, dass die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, oder ein Kontrolleur nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, so ist die jeweilige Zulassung durch die AMA zu widerrufen. Paragraph 11, Wird festgestellt, dass die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, oder ein Kontrolleur nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, so ist die jeweilige Zulassung durch die AMA zu widerrufen.
Schlagworte
Gewichtsfeststellung
Dokumentnummer
NOR40051316