Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Status der zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichhischen Exekutivbeamten/innen (Jordanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 2
Österreichische Exekutivbeamte/innen, die im Königreich Jordanien gemäß Art. 1 dieses Übereinkommens eingesetzt sind, genießen die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer Missionen nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.Österreichische Exekutivbeamte/innen, die im Königreich Jordanien gemäß Artikel eins, dieses Übereinkommens eingesetzt sind, genießen die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer Missionen nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.
Schlagworte
Verwaltungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40052245