Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Status der zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichhischen Exekutivbeamten/innen (Jordanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 3
Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann durch eine diplomatische Notifikation gekündigt werden, die am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam wird.
Geschehen zu Amman, am 13. März 2004, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40052246