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Art. 4

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. III Nr. 43/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.2004 BGBl. III Nr. 43/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2004,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. III Nr. 43/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der Planungen in allen Bereichen des grenzüberschreitenden Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung der Schaffung gemeinsamer Tourismusprodukte und der Umweltschonung, ergreifen. In diesem Sinne werden die Vertragsparteien auch Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmungen beider Staaten fördern und unterstützen.

Schlagworte

Transportunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

20003374

Dokumentnummer

NOR40052315