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Art. 6

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. III Nr. 43/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.2004 BGBl. III Nr. 43/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2004,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. III Nr. 43/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 6

Die Vertragsparteien werden im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in Grenzregionen und zur Vermeidung der Abwanderung auf dem Gebiet des Tourismus zusammenarbeiten, wobei die in den jeweiligen Gebieten vorhandenen tourismusrelevanten Ressourcen unter Berücksichtigung von Kapazitätsgrenzen, die dem Schutz der Landschaft dienen, entsprechend genutzt bzw. verbessert und ausgebaut werden sollen. Bei allen Maßnahmen ist jedoch Bedacht auf den Schutz und die Erhaltung der charakteristischen Siedlungsformen und Ortsbilder zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

20003374

Dokumentnummer

NOR40052317