Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 43/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2004,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 7
Die Vertragsparteien werden in den Regionen entlang der gemeinsamen Grenzen Gebiete identifizieren, die durch Entwicklungsprogramme im Bereich des Tourismus gefördert werden sollen. Die österreichische Seite ist bereit, in diesem Rahmen tourismusrelevante Projekte und Programme zur Förderung der Qualifikation und zur Verbesserung der Infrastruktur auch auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40052318