Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat
§ 37.Paragraph 37,
Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 15 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen. Die Satzung der Gesellschaft hat die in Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins bis 15 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Artikel 48, Absatz 2, der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40195371