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§ 8 TOV

Fassungen
01.07.2004 bis 31.05.2009 — BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.200431.05.2009 BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 251/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Abkürzung

TOV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für den Truppenoffizierslehrgang

Paragraph 8, (1) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Zugskommandantenausbildung,
  2. Ziffer 2
    Ergänzende Ausbildung in der Waffengattung oder Fachrichtung,
  3. Ziffer 3
    Offiziersanwärterkurs für friedensunterstützende Operationen
    (OCC/PSO),
  4. Ziffer 4
    Körperausbildung,
  5. Ziffer 5
    Ausbildung zum Bundesheer-Sportausbilder und Lehrwart,
  6. Ziffer 6
    Heeres-Hochalpinausbildung oder spezialisierte Truppenalpinausbildung als qualifizierter Ersatz und
  7. Ziffer 7
    Vertiefende Gefechts- und Schießausbildung.
Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
  1. Absatz 2,Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen abzulegen.
  2. Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 7 vor Einzelprüfern und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 6 vor einem Prüfungssenat.
  3. Absatz 4,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 schriftlich, mündlich und praktisch,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 4 und 7 praktisch und
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 mündlich und praktisch.
    Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeiten abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Ausbildungsabschnittes aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
  4. Absatz 5,Die Bewerber sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsabschnitt zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches durch den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Absatz eins, hat dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsabschnitt zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7,
  5. Absatz 6,Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Im Falle einer negativen Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erlischt die Zulassung des Bewerbers zum Truppenoffizierslehrgang.

Schlagworte

Gefechtsausbildung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Gesetzesnummer

20003407

Dokumentnummer

NOR40053237