Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den Truppenoffizierslehrgang
§ 8. (1) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die PrüfungsfächerParagraph 8, (1) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer
Allgemeine Zugskommandantenausbildung,
Ergänzende Ausbildung in der Waffengattung oder Fachrichtung,
Offiziersanwärterkurs für friedensunterstützende Operationen
(OCC/PSO),
Ausbildung zum Bundesheer-Sportausbilder und Lehrwart,
Heeres-Hochalpinausbildung oder spezialisierte Truppenalpinausbildung als qualifizierter Ersatz und
Vertiefende Gefechts- und Schießausbildung.
Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 7 vor Einzelprüfern undnach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 7 vor Einzelprüfern und
nach Abs. 1 Z 3, 5 und 6 vor einem Prüfungssenat.nach Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 6 vor einem Prüfungssenat.
(4)Absatz 4,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 3 schriftlich, mündlich und praktisch,nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 schriftlich, mündlich und praktisch,
nach Abs. 1 Z 4 und 7 praktisch undnach Absatz eins, Ziffer 4 und 7 praktisch und
nach Abs. 1 Z 5 und 6 mündlich und praktisch.nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 mündlich und praktisch.
Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeiten abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Ausbildungsabschnittes aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
(5)Absatz 5,Die Bewerber sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsabschnitt zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches durch den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1 hat dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsabschnitt zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1 Z 5 bis 7.Die Bewerber sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsabschnitt zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches durch den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Absatz eins, hat dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsabschnitt zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7,
(6)Absatz 6,Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 4 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Im Falle einer negativen Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 1 bis 4 erlischt die Zulassung des Bewerbers zum Truppenoffizierslehrgang.Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Im Falle einer negativen Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erlischt die Zulassung des Bewerbers zum Truppenoffizierslehrgang.
Schlagworte
Gefechtsausbildung
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
NOR40053237