Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die
Alkohol- und Hefeindustrie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitteilungen des Unternehmens, dem eine Quote zugeteilt worden ist
§ 11. (1) Das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, hat der AMA bis zum 31. Juli jedes Wirtschaftsjahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die Gesamtmenge an Ausgangserzeugnissen gem. Art. 1 Abs. 2 Buchstaben f) und h) der Verordnung (EG) Nr. 314/2002, ABl. Nr. L 50 vom 21. Februar 2002 S. 40 mitzuteilen, die an die verarbeitenden Unternehmen in diesem Zeitraum geliefert worden sind.Paragraph 11, (1) Das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, hat der AMA bis zum 31. Juli jedes Wirtschaftsjahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die Gesamtmenge an Ausgangserzeugnissen gem. Artikel eins, Absatz 2, Buchstaben f) und h) der Verordnung (EG) Nr. 314 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 50 vom 21. Februar 2002 Seite 40 mitzuteilen, die an die verarbeitenden Unternehmen in diesem Zeitraum geliefert worden sind.
(2)Absatz 2,In dieser Meldung ist auch eine Zuordnung der gelieferten Ausgangserzeugnisse zu den einzelnen verarbeitenden Unternehmen vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR40054089