Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die
Alkohol- und Hefeindustrie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassungsbescheid
§ 5. (1) Die Zulassung wird dem beantragenden Unternehmen, unter gleichzeitiger Vergabe einer Herstellernummer, durch die AMA mittels Zulassungsbescheid erteilt.Paragraph 5, (1) Die Zulassung wird dem beantragenden Unternehmen, unter gleichzeitiger Vergabe einer Herstellernummer, durch die AMA mittels Zulassungsbescheid erteilt.
(2)Absatz 2,Der Zulassungsbescheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
(3)Absatz 3,Sämtliche die Zulassung betreffenden Änderungen sind der AMA durch das beantragende Unternehmen unverzüglich zu melden.
Dokumentnummer
NOR40054083