Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.08.2004 bis 31.07.2006 — BGBl. II Nr. 303/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.08.200431.07.2006 BGBl. II Nr. 303/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVD-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. II Nr. 303/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

Paragraph 5, (1) Untersuchungsstellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, müssen

  1. Ziffer eins
    entweder nach dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, für BVD-Untersuchungsmethoden akkreditiert sein und die Aufnahme von Untersuchungen nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen melden, sowie sich verpflichten regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den Ringversuchen des Referenzlabors teilzunehmen oder
  2. Ziffer 2
    über eine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen für die Vornahme von Untersuchungen nach dieser Verordnung verfügen.
  1. Absatz 2,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung mit der BVD-Diagnostik betraute Einrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt über keine Akkreditierung für BVD-Untersuchungsmethoden verfügen, haben innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung um eine Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer 2, anzusuchen; bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens gelten diese Einrichtungen als für die BVD-Diagnostik vorläufig bewilligte Untersuchungsstellen. Für Einrichtungen, welche keinen Bewilligungsantrag gestellt haben, endet die vorläufige Bewilligung mit Ablauf der oben genannten dreimonatigen Frist.
  2. Absatz 3,Die Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer 2, darf nur dann erteilt werden, wenn die Untersuchungsstelle
    1. Ziffer eins
      über die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Ausstattung für die in Aussicht genommenen Untersuchungen verfügt und
    2. Ziffer 2
      mindestens einen Tierarzt mit einschlägiger Laborerfahrung beschäftigt und
    3. Ziffer 3
      sich verpflichtet regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den vom nationalen BVD-Referenzlabor organisierten Ringversuchen teilzunehmen.
  3. Absatz 4,Im Bewilligungsbescheid sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Seuchenverschleppung vorzuschreiben. Diese müssen mindestens Regelungen über
    1. Ziffer eins
      die Reinigung und Desinfektion der Arbeitsräume,
    2. Ziffer 2
      die Behandlung von Gegenständen, die aus den Laboranlagen herausgebracht werden,
    zum Gegenstand haben.
  4. Absatz 5,Die Zulassung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Untersuchungsstelle nicht an den Ringversuchen teilnimmt oder
    2. Ziffer 2
      die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Referenzlabor gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Zulassungsvoraussetzungen wegfallen.

Gesetzesnummer

20003473

Dokumentnummer

NOR40054096