Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2004,
Typ
Vertrag - Arabische Emirate
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 16
LEHRER UND FORSCHER
Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrem Aufenthalt im anderen Staat ansässig war, und die sich im anderen Staat auf Einladung einer Universität, eines Colleges, einer Schule oder einer anderen ähnlichen Bildungseinrichtung oder einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Forschung oder zu beiden Zwecken an dieser Bildungseinrichtung oder der wissenschaftlichen Forschungseinrichtung aufhält, ist im anderen Staat hinsichtlich der Vergütungen für diese Unterrichtstätigkeit oder Forschung für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, von der Besteuerung ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40054276