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Art. 17

Fassungen
ab 01.09.2004 — BGBl. III Nr. 88/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.09.2004 BGBl. III Nr. 88/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2004,

Typ

Vertrag - Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. III Nr. 88/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

STUDENTEN

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansäßig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2,Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Staat durchgeführten Studien oder seiner dortigen Ausbildung steht.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20003488

Dokumentnummer

NOR40054277