(3a)Absatz 3 a,Einem Betriebsinhaber, der
zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004
mindestens zwei ha beihilfefähige Fläche gekauft hat oder
mindestens vier ha beihilfefähige Fläche durch mindestens sechsjährigen Pachtvertrag gepachtet hat und
bis einschließlich 2004 für diese Flächen mangels Verfügbarkeit keine Direktzahlungen beantragen konnte und diese Flächen im Sammelantrag 2005 beantragt hat,
sind für diese gekauften bzw. gepachteten Flächen aus der nationalen Reserve zusätzliche Zahlungsansprüche in Höhe des Werts der ursprünglich zugeteilten flächenbezogenen Zahlungsansprüche, maximal jedoch im Wert von 300 Euro pro ha, zuzuweisen, wenn der fiktive Grenzwert, der dem in § 7 Abs. 3 Z 2 oder 3 festgelegten Grenzwert entspricht, überschritten wird. In gleicher Weise ist ein Flächenkauf oder eine Flächenpacht einzubeziehen, wenn die Flächenausmaße gemäß Z 1 nicht erreicht werden, jedoch die Summe der Flächenzugänge gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 oder 3 diese Ausmaße erreichen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß § 10 Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen. Ist der Flächenkauf gemäß Z 1 lit. a vor dem in Z 1 genannten Zeitraum erfolgt, kommt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen dann in Betracht, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass ihm für diese Flächen eine Beantragung gemäß Z 2 aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nicht möglich war.sind für diese gekauften bzw. gepachteten Flächen aus der nationalen Reserve zusätzliche Zahlungsansprüche in Höhe des Werts der ursprünglich zugeteilten flächenbezogenen Zahlungsansprüche, maximal jedoch im Wert von 300 Euro pro ha, zuzuweisen, wenn der fiktive Grenzwert, der dem in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 festgelegten Grenzwert entspricht, überschritten wird. In gleicher Weise ist ein Flächenkauf oder eine Flächenpacht einzubeziehen, wenn die Flächenausmaße gemäß Ziffer eins, nicht erreicht werden, jedoch die Summe der Flächenzugänge gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 diese Ausmaße erreichen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß Paragraph 10, Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen. Ist der Flächenkauf gemäß Ziffer eins, Litera a, vor dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum erfolgt, kommt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen dann in Betracht, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass ihm für diese Flächen eine Beantragung gemäß Ziffer 2, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nicht möglich war.