Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
13.10.2005 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.10.200530.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 527.08.200412.10.2005 BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sonderfälle

Paragraph 5, (1) Bei Vorliegen der in den Artikel 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, und der in den Paragraphen 6 bis 9 angeführten Voraussetzungen kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt werden.

  1. Absatz 2,Soweit für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen der regionale Durchschnitt zu Grunde zu legen ist, ist als regionaler Durchschnitt der durchschnittliche Wert der Zahlungsansprüche im gesamten Bundesgebiet kaufmännisch auf die Zehnereinheit gerundet heranzuziehen. Der regionale Durchschnitt wird im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ermittelt.
  2. Absatz 3,Im Fall von Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, berechnet sich der Referenzbetrag nach Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, auf Basis der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung des Referenzbetrages zu Grunde zu legen. Weiters sind die sich auf diese Weise ergebenden Zahlungsansprüche im Fall von
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, pro ha einzubeziehender Fläche höchstens auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 9, pro ha einzubeziehender beihilfefähiger Fläche auf höchstens 300 Euro und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 9,, sofern der Betriebsinhaber aufgrund des Zeitpunktes der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 erhalten hat, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts
    zu begrenzen.
  3. Absatz 3 a,Einem Betriebsinhaber, der
    1. Ziffer eins
      zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004
      1. Litera a
        mindestens zwei ha beihilfefähige Fläche gekauft hat oder
      2. Litera b
        mindestens vier ha beihilfefähige Fläche durch mindestens sechsjährigen Pachtvertrag gepachtet hat und
    2. Ziffer 2
      bis einschließlich 2004 für diese Flächen mangels Verfügbarkeit keine Direktzahlungen beantragen konnte und diese Flächen im Sammelantrag 2005 beantragt hat,
    sind für diese gekauften bzw. gepachteten Flächen aus der nationalen Reserve zusätzliche Zahlungsansprüche in Höhe des Werts der ursprünglich zugeteilten flächenbezogenen Zahlungsansprüche, maximal jedoch im Wert von 300 Euro pro ha, zuzuweisen, wenn der fiktive Grenzwert, der dem in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 festgelegten Grenzwert entspricht, überschritten wird. In gleicher Weise ist ein Flächenkauf oder eine Flächenpacht einzubeziehen, wenn die Flächenausmaße gemäß Ziffer eins, nicht erreicht werden, jedoch die Summe der Flächenzugänge gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 diese Ausmaße erreichen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß Paragraph 10, Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen. Ist der Flächenkauf gemäß Ziffer eins, Litera a, vor dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum erfolgt, kommt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen dann in Betracht, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass ihm für diese Flächen eine Beantragung gemäß Ziffer 2, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nicht möglich war.
  4. Absatz 3 b,Einem Betriebsinhaber, der
    1. Ziffer eins
      zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 durch Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung die Produktionskapazitäten seines Betriebs erhöht hat und
    2. Ziffer 2
      eine Erhöhung der Direktzahlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, nicht erreicht hat,
    sind die bestehenden Zahlungsansprüche zu erhöhen, wenn sich ein fiktiver Direktzahlungsbetrag ergibt, der mindestens 10% und 1 000 Euro höher als der Referenzbetrag ist. Der fiktive Direktzahlungsbetrag wird ermittelt auf Basis jenes Tierbestands der Monate Jänner bis Mai 2005, der im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, für eine Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie herangezogen worden wäre, wobei die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien für die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Maßnahmen sinngemäß anzuwenden sind. Bei der Berechnung wird die Extensivierungsprämie nur dann berücksichtigt, wenn diese auch 2004 gewährt wurde.
  5. Absatz 3 c,Einem Betriebsinhaber, der gemäß Paragraph 20 b, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragt, sind pro ha vom ausgelaufenen Pachtvertrag erfasster und im Sammelantrag angegebener beihilfefähiger Fläche Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts zuzuweisen.
  6. Absatz 4,Im Fall von Paragraph 8, Absatz 2, erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve und nach Zuweisung an die Sonderfälle gemäß Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9,
  7. Absatz 4 a,Die gemäß Absatz 3, 3 a, 3 b, 3 c und 4 aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche oder Erhöhungen bestehender Zahlungsansprüche sind nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren auf den ermittelten Wert zu erhöhen.
  8. Absatz 5,Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Sonderfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen und die Auswirkungen auf die Produktion und damit auf die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40070162