Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.08.2004 bis 12.10.2005 — BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.10.200530.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 527.08.200412.10.2005 BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.08.2004BGBl. II Nr. 336/2004

Außerkrafttretensdatum

12.10.2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sonderfälle

Paragraph 5, (1) Bei Vorliegen der in den Artikel 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, und der in den Paragraphen 6 bis 9 angeführten Voraussetzungen kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt werden.

  1. Absatz 2,Soweit für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen der regionale Durchschnitt zu Grunde zu legen ist, ist als regionaler Durchschnitt der durchschnittliche Wert der Zahlungsansprüche im gesamten Bundesgebiet kaufmännisch auf die Zehnereinheit gerundet heranzuziehen. Der regionale Durchschnitt wird im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ermittelt.
  2. Absatz 3,Im Fall von Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, berechnet sich der Referenzbetrag nach Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, auf Basis der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung des Referenzbetrages zu Grunde zu legen. Weiters sind die sich auf diese Weise ergebenden Zahlungsansprüche im Fall von
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, pro ha einzubeziehender Fläche höchstens auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 9, pro ha einzubeziehender beihilfefähiger Fläche auf höchstens 300 Euro und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 9,, sofern der Betriebsinhaber aufgrund des Zeitpunktes der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 erhalten hat, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts
    zu begrenzen. Diese aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sind nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren zu erhöhen.
  3. Absatz 4,Im Fall von Paragraph 8, Absatz 2, erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve und nach Zuweisung an die Sonderfälle gemäß Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Die Zahlungsansprüche sind gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren zu erhöhen.
  4. Absatz 5,Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Sonderfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen und die Auswirkungen auf die Produktion und damit auf die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40054887