Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sonderfälle
§ 5. (1) Bei Vorliegen der in den Art. 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und der in den §§ 6 bis 9 angeführten Voraussetzungen kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt werden.Paragraph 5, (1) Bei Vorliegen der in den Artikel 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, und der in den Paragraphen 6 bis 9 angeführten Voraussetzungen kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt werden.
(2)Absatz 2,Soweit für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen der regionale Durchschnitt zu Grunde zu legen ist, ist als regionaler Durchschnitt der durchschnittliche Wert der Zahlungsansprüche im gesamten Bundesgebiet kaufmännisch auf die Zehnereinheit gerundet heranzuziehen. Der regionale Durchschnitt wird im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 ermittelt.Soweit für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen der regionale Durchschnitt zu Grunde zu legen ist, ist als regionaler Durchschnitt der durchschnittliche Wert der Zahlungsansprüche im gesamten Bundesgebiet kaufmännisch auf die Zehnereinheit gerundet heranzuziehen. Der regionale Durchschnitt wird im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ermittelt.
(3)Absatz 3,Im Fall von § 6, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9 berechnet sich der Referenzbetrag nach Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Basis der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung des Referenzbetrages zu Grunde zu legen. Weiters sind die sich auf diese Weise ergebenden Zahlungsansprüche im Fall vonIm Fall von Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, berechnet sich der Referenzbetrag nach Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, auf Basis der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung des Referenzbetrages zu Grunde zu legen. Weiters sind die sich auf diese Weise ergebenden Zahlungsansprüche im Fall von
§ 6 pro ha einzubeziehender Fläche höchstens auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts,Paragraph 6, pro ha einzubeziehender Fläche höchstens auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts,
§ 7 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 9 pro ha einzubeziehender beihilfefähiger Fläche auf höchstens 300 Euro undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 9, pro ha einzubeziehender beihilfefähiger Fläche auf höchstens 300 Euro und
§ 9, sofern der Betriebsinhaber aufgrund des Zeitpunktes der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 erhalten hat, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche auf das Ausmaß des regionalen DurchschnittsParagraph 9,, sofern der Betriebsinhaber aufgrund des Zeitpunktes der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 erhalten hat, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts
zu begrenzen. Diese aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sind nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren zu erhöhen.
(4)Absatz 4,Im Fall von § 8 Abs. 2 erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve und nach Zuweisung an die Sonderfälle gemäß § 6, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9. Die Zahlungsansprüche sind gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren zu erhöhen.Im Fall von Paragraph 8, Absatz 2, erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve und nach Zuweisung an die Sonderfälle gemäß Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Die Zahlungsansprüche sind gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren zu erhöhen.
(5)Absatz 5,Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Sonderfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen und die Auswirkungen auf die Produktion und damit auf die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.
Dokumentnummer
NOR40054887