Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
27.08.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 827.08.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

27.08.2004BGBl. II Nr. 336/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Produktionsumstellung und andere Produktionen

Paragraph 8, (1) Im Fall des Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn sich bezogen auf den Referenzbetrag die Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 um mindestens 10% und 1 000 Euro erhöht haben.

  1. Absatz 2,Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum mehr als 25% ihrer Ackerflächen
    1. Ziffer eins
      für die Produktion von
      1. Litera a
        Ölkürbis,
      2. Litera b
        Kleinalternativen,
      3. Litera c
        Erdbeeren und anderen Beerenobstarten, die maximal dreijährig angebaut werden,
      4. Litera d
        Gemüse oder
      5. Litera e
        anderen Kartoffeln als jenen, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind,
      genutzt haben und dafür keine Direktzahlungen erhalten haben,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der biologischen Wirtschaftsweise gemäß der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft als Futterfläche genutzt haben, wobei die Besatzdichte des Betriebs 0,5 RGVE je ha landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschritten hat,
    werden Zahlungsansprüche für jene beihilfefähigen Flächen zugewiesen, die im Bezugszeitraum für die vorgenannten Kulturen genutzt wurden und die den Anteil von 25% an der gesamten Ackerfläche überschritten haben.

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40054890